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Ab
dem vollendeten 4. Tag der Abwesenheit wird 75% vom
Wert der Pflegestufe berechnet und 75% vom Wert der
Unterkunft & Verpflegung berechnet. Der Wert der
Investionskosten wird weiterhin mit 100% berechnet.
Der verminderte Berechnungswert wird bei der
Berechnung von Platzgebühren bzw. Reservierungen ab
dem ersten Tag verwendet.
Soweit die Pflegekassen zur Übernahme von
Pflegekosten verpflichtet sind, beteiligen sich die
Pflegekassen an den Kosten der pflegebedingten
Aufwendungen, der Aufwendungen für medizinische
Behandlungspflege und Betreuung.
Bei Vorliegen der Pflegegrade
2 bis 5 beteiligen sich die Pflegekassen an den
Kosten. Bei Pflegegrad 2 beträgt der Wert 805,00 €,
bei Pflegegrad 3 beträgt der Wert 1.319,00 €, bei
Pflegegrad 4 beträgt der Wert 1.855,00 € und bei
Pflegegrad 5 beträgt der Wert 2.096,00 €.
Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5
werden durch einen Leistungszuschlag der Pflegekassen
nach § 43 c SGB
XI ab dem 01.01.2022 in Bezug auf ihrem
pflegebedingten Eigenanteil* entlastet
(*pflegebedingter Eigenanteil = Pflegetägliche
Kostensätze für den Pflegegrad und der
Ausbildungsumlagen x 30,42 Tage, abzüglich der
regulären Pflegekassenleistung). Die
Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer Ihres
bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim.
Bei einer Dauer
- von bis zu 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent
- von mehr als 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent
- von mehr als 24 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent
- von mehr als 36 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent
Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten
Aufwendungen. (ab 01.01.2024)
Bei gesetzlich Versicherten rechnet der Heimträger auf
dieser Basis den Leistungszuschlag direkt mit der
Versicherung ab, so
dass sich der Eigenanteil des Bewohners verringert.
Privat Versicherte behalten dagegen einen
unveränderten Eigenanteil
und erhalten den Leistungszuschlag von ihrer
Versicherung erstattet.
Desweiteren besteht die Möglichkeit einen Antrag auf
Pflegewohngeld zu stellen. Sollten die Kosten nicht
aus eigenen Mitteln getragen werden können, muss beim
zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme
gestellt werden. Die Sozialämter beteiligen sich bei
einem genehmigten Antrag erst ab dem Tag des
Bekanntwerdens der Bedürftigkeit.
Die Abrechnung der Heimkosten erfolgt monatlich in
voraus. Die Rechnungen sind fällig zum 5ten des
Rechnungsmonats
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