Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Ab dem vollendeten 4. Tag der Abwesenheit wird 75% vom Wert der Pflegestufe berechnet und 75% vom Wert der Unterkunft & Verpflegung berechnet. Der Wert der Investionskosten wird weiterhin mit 100% berechnet. Der verminderte Berechnungswert wird bei der Berechnung von Platzgebühren bzw. Reservierungen ab dem ersten Tag verwendet.

Bei einer Einstufung in die Pflegestufen in die Pflegegrad 1 bis 5 beteiligen sich die Pflegekassen an den Kosten. Bei Pflegegrad 1 beträgt der Wert 125,00 €, bei Pflegegrad 2 beträgt der Wert 770,00 €, bei Pflegegrad 3 beträgt der Wert 1.262,00 €, bei Pflegegrad 4 beträgt der Wert 1.775,00 € und bei Pflegegrad 5 beträgt der Wert 2.005,00 €.

Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 werden durch einen Leistungszuschlag der Pflegekassen nach § 43 c SGB
XI ab dem 01.01.2022 in Bezug auf ihrem pflegebedingten Eigenanteil* entlastet (*pflegebedingter Eigenanteil = Pflegetägliche
Kostensätze für den Pflegegrad und der Ausbildungsumlagen x 30,42 Tage, abzüglich der regulären Pflegekassenleistung). Die
Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim.
Bei einer Dauer
- von bis zu 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 5 Prozent
- von mehr als 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 25 Prozent
- von mehr als 24 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 45 Prozent
- von mehr als 36 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 70 Prozent

Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen.
Bei gesetzlich Versicherten rechnet der Heimträger auf dieser Basis den Leistungszuschlag direkt mit der Versicherung ab, so
dass sich der Eigenanteil des Bewohners verringert. Privat Versicherte behalten dagegen einen unveränderten Eigenanteil
und erhalten den Leistungszuschlag von ihrer Versicherung erstattet.

Desweiteren besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen. Sollten die Kosten nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können, muss beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die Sozialämter beteiligen sich bei einem genehmigten Antrag erst ab dem Tag des Bekanntwerdens der Bedürftigkeit.

Die Abrechnung der Heimkosten erfolgt monatlich in voraus. Die Rechnungen sind fällig zum 5ten  des Rechnungsmonats

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