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Ab dem vollendeten 4. Tag der Abwesenheit wird 75% vom
Wert des Pflegegrades berechnet und 75% vom Wert der
Unterkunft & Verpflegung berechnet. Der Wert der
Investionskosten wird weiterhin mit 100% berechnet. Der
verminderte Berechnungswert wird bei der Berechnung von
Platzgebühren bzw. Reservierungen ab dem ersten Tag
verwendet. Bei einer Einstufung in die Pflegegraden 1
bis 5 beteiligen sich die Pflegekassen an den Kosten.
Bei Pflegegrad 1 beträgt der Wert 131,00 €, bei
Pflegegrad 2 beträgt der Wert 805,00 €, bei Pflegegrad 3
beträgt der Wert 1.319,00 €, bei Pflegegrad 4 beträgt
der Wert 1.855,00 € und bei Pflegegrad 5 beträgt der
Wert 2.096,00 €. Desweiteren besteht die Möglichkeit
einen Antrag auf Pflegewohngeld
zu stellen. Sollten die Kosten nicht aus eigenen Mitteln
getragen werden können, muss beim zuständigen Sozialamt
ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die
Sozialämter beteiligen sich bei einem genehmigten Antrag
erst ab dem Tag des Bekanntwerdens der Bedürftigkeit.
Die Abrechnung der Heimkosten erfolgt monatlich in
voraus. Die Rechnungen sind fällig zum 5ten des
Rechnungsmonats.
Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 werden
durch einen Leistungszuschlag der Pflegekassen nach § 43
c SGB
XI ab dem 01.01.2022 in Bezug auf ihrem pflegebedingten
Eigenanteil* entlastet (*pflegebedingter Eigenanteil =
Pflegetägliche
Kostensätze für den Pflegegrad und der
Ausbildungsumlagen x 30,42 Tage, abzüglich der regulären
Pflegekassenleistung). Die
Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer Ihres
bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim.
Bei einer Dauer
- von bis zu 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen
Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent
- von mehr als 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent
- von mehr als 24 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent
- von mehr als 36 Monaten erhalten Pflegebedürftige
einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent
Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten
Aufwendungen. (ab 01.01.2024)
Bei gesetzlich Versicherten rechnet der Heimträger auf
dieser Basis den Leistungszuschlag direkt mit der
Versicherung ab, so
dass sich der Eigenanteil des Bewohners verringert.
Privat Versicherte behalten dagegen einen unveränderten
Eigenanteil
und erhalten den Leistungszuschlag von ihrer
Versicherung erstattet.
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