* Ab dem vollendeten 4. Tag der Abwesenheit wird 75% vom Wert des Pflegegrades berechnet und 75% vom Wert der Unterkunft & Verpflegung berechnet. Der Wert der Investionskosten wird weiterhin mit 100% berechnet. Der verminderte Berechnungswert wird bei der Berechnung von Platzgebühren bzw. Reservierungen ab dem ersten Tag verwendet. Bei einer Einstufung in die Pflegegraden 1 bis 5 beteiligen sich die Pflegekassen an den Kosten. Bei Pflegegrad 1 beträgt der Wert 125,00 €, bei Pflegegrad 2 beträgt der Wert 770,00 €, bei Pflegegrad 3 beträgt der Wert 1.262,00 €, bei Pflegegrad 4 beträgt der Wert 1.775,00 € und bei Pflegegrad 5 beträgt der Wert 2.005,00 €. Desweiteren besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Pflegewohngeld zu stellen. Sollten die Kosten nicht aus eigenen Mitteln getragen werden können, muss beim zuständigen Sozialamt ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Die Sozialämter beteiligen sich bei einem genehmigten Antrag erst ab dem Tag des Bekanntwerdens der Bedürftigkeit. Die Abrechnung der Heimkosten erfolgt monatlich in voraus. Die Rechnungen sind fällig zum 5ten des Rechnungsmonats.
Bewohnerinnen und Bewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 werden durch einen Leistungszuschlag der Pflegekassen nach § 43 c SGB XI ab dem 01.01.2022 in Bezug auf ihrem pflegebedingten Eigenanteil* entlastet (*pflegebedingter Eigenanteil = Pflegetägliche Kostensätze für den Pflegegrad und der Ausbildungsumlagen x 30,42 Tage, abzüglich der regulären Pflegekassenleistung). Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von der Dauer Ihres bisherigen Aufenthalts in einem Pflegeheim. Bei einer Dauer - von bis zu 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 Prozent - von mehr als 12 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 Prozent - von mehr als 24 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 Prozent - von mehr als 36 Monaten erhalten Pflegebedürftige einen Leistungszuschlag in Höhe von 75 Prozent
Ihres zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen. (ab 01.01.2024) Bei gesetzlich Versicherten rechnet der Heimträger auf dieser Basis den Leistungszuschlag direkt mit der Versicherung ab, so dass sich der Eigenanteil des Bewohners verringert. Privat Versicherte behalten dagegen einen unveränderten Eigenanteil und erhalten den Leistungszuschlag von ihrer Versicherung erstattet.
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